Unsere AGBs
Durch den Kaufvertrag wird die Firma Kapadokya Mode und Handel Tayfun Yengec, im folgenden Firma genannt, verpflichtet, dem Kunden die Ware zu übergeben, das Eigentum frei von Sach- und Rechtemängeln zu verschaffen und die Durchführung des Vertrages nach Treu und Glaube zu bewirken. Der Kunde verpflichtet sich, die Durchführung des Vertrages nicht zu gefährden.
Allgemeines
Nachstehende dem Angebot grundsätzlich beigefügten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten durch Auftragserteilung als Vertragsbestandteil. Abweichende Bedingungen bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur, soweit sie von uns schriftlich anerkannt sind.
Vertragsannahme/Rücktritt
Der Vertrag gilt als zustande gekommen, soweit die Firma diesen Vertrag nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Abschluss widerruft oder vorher eine Vertragsbestätigung abgegeben hat. Der Widerruf und/oder die Vertragsbestätigung bedarf der Schriftform.
Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung ist die Firma zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Firma hat den Käufer unverzüglich von einer Nichtverfügbarkeit der Ware schriftlich zu unterrichten. Vom Käufer geleistete Zahlungen sind in solch einem Falle unverzüglich zu erstatten.
Bei Abweichungen zwischen mündlicher Bestellung und schriftlichem Bestellschein oder schriftlicher Auftragsbestätigung der Firma sind letztere maßgeblich.
Die Verkaufsangestellten der Firma sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus gehen.
Bei Bestellungen von Fertigarbeiten, die rein auf den Angaben des Käufers beruhen, übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Die Ware muss wie bestellt vom Käufer abgenommen werden.
Werden nachträglich Tatsachen bekannt, die eine Einhaltung der Zahlungsfristen in Frage stellen, bleibt ein Rücktritt vom Vertrag vorbehalten. Eine Verpflichtung, die Herkunft dieser Tatsachen dem Käufer mitzuteilen, besteht nicht.
Angebot
Soweit unsere Angebote aufgrund von Kalkulationsunterlagen des Käufers erstellt werden, behalten wir uns bei nachträglicher Änderung der Kalkulation eine Angebotsänderung vor.
Soweit nicht anders vereinbart ist, gelten alle Angebote, freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs.
Die dem Angebot etwa beigefügten oder vorgezeigten Muster oder Unterlagen, wie z.B. Analysen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben etc. sind nur angenähert maßgeblich. Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleibt der Firma vorbehalten, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ratschläge und Empfehlungen in unseren Werbungen, Angeboten usw. auch mündlich durch unser Personal, erfolgen nach bestem Wissen und Erfahrungen, jedoch stets unverbindlich.
Preise und Nebenkosten
Sind besondere Preise nicht vereinbart, gelten unsere Listenpreise. Alle Preisangaben erfolgen rein Netto. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlich vorgeschriebener Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
Für Schäden, die durch die Firma eingesetzte fremde Transportmittel verursacht werden, haftet die Firma nicht. Sämtliche vertraglichen Ansprüche gegen die Spedition tritt die Firma an den Käufer ab.
Ändern sich die dem Angebot zugrunde liegenden geltenden Transport- und Nebenkosten sowie Zölle, Steuern, Verkehrsabgaben oder sonstige Abgaben bis zum Zeitpunkt der Lieferung, ist die Firma berechtigt eine Preisberichtigung durchzuführen. Es gilt dann der zum Zeitpunkt aufgrund einer zulässigen Nachberechnung ermittelte Preis als vereinbart.
Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial trägt der Käufer, ebenso die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials.
Angebotspreise gelten bis zu 7 Tage nach schriftlicher Angebotsabgabe und Verfügbarkeit, wir behalten uns den Zwischenverkauf vor.
Lieferung, Gefahrenübergang
Die Lieferung und Übergabe der Ware erfolgt am Geschäftssitz der Firma.
Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als dem Geschäftssitz der Firma, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, sobald die Firma die Ware der Versandperson übergibt. Der Käufer trägt die Kosten des Versands.
Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Lieferbereitschaft auf ihn über.
Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit.
Lieferfristen beginnen mit der Annahme der Bestellung, jedoch nicht vor endgültiger Klärung sämtlicher Lieferdetails zu laufen. Lieferfristen sind „Circa-Fristen“, d. h. am Ende der angegebenen Lieferfrist erfolgt eine automatische Verlängerung um vier Wochen. Nach Ablauf der Lieferfrist ist der Käufer berechtigt, nach schriftlich gesetzter Frist von weiteren vier Wochen, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche aus Lieferverzügen sind ausgeschlossen, ausgenommen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Verzögert sich der Versand aus einem Grunde, der vom Käufer zu vertreten ist, hat er die Lagerungskosten für die Lagerung bei der Firma, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, zu bezahlen. Die Firma ist außerdem berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu bestimmen und nach deren fruchtlosen Verstreichen nach seiner Wahl entweder über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Käufer innerhalb angemessener verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Höhere Gewalt, Betriebsstilllegung, Betriebsstörungen, Transportschwierigkeiten, Probleme bei den Bruch- und/oder Verarbeitungsvorgängen und sonstigen unvorhergesehenen bzw. unvorhersehbaren Ereignissen berechtigen die Firma/Lieferanten, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit entsprechend zu verlängern.
Wird durch die oben unter 5.7 angeführten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird die Firma von ihrer Verpflichtung frei. Dauert die Verzögerung länger als 3 Monate, so ist der Käufer nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist mit Androhung des Rücktritts berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände kann sich die Firma nur berufen, wenn die Firma den Käufer unverzüglich nach deren Eintritt benachrichtigt.
Dauert die Verzögerung wegen der vorstehend unter 5.7 beschriebenen Umstände länger als 3 Monate und ist die Herstellung und/oder Lieferung nur unter nicht mehr zumutbaren Leistungserschwerungen oder nur mit einem nicht mehr zumutbaren Mehraufwand möglich, so kann die Firma vom Vertrag zurücktreten, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Möchte die Firma vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat die Firma dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen. Die Firma wird den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und im Falle der Abgabe einer Rücktritterklärung durch die Firma die Gegenleistung des Käufers an diesen unverzüglich erstatten.
Die Firma ist berechtigt, Teile oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Diese dürfen 20 % der vereinbarten Liefermenge nicht unterschreiten.
Andere Ansprüche oder Rechte jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere Schadenersatzansprüche – im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Lieferfristen oder etwaiger Unmöglichkeit der Lieferung, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, ausgenommen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Bei vereinbarter Warenabholung durch den Käufer, gilt die Belieferung mit Bereitstellung als erfolgt.
Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge
Die Firma behält sich Abweichungen gegenüber von Abbildungen bzw. Mustern vor. Diese Abweichungen wie auch handelsübliche Abweichungen hinsichtlich Farbe, Menge oder Gewicht gelten nicht als Mängel und lösen keine Gewährleistungsansprüche aus.
Die Firma haftet bei der Vertragsdurchführung für Schäden an Rechtsgütern des Käufers soweit eigenes Verschulden oder Verschulden von Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.
Für leichte Fahrlässigkeit bei der Vertragsdurchführung wird keine Haftung übernommen.
Die Ware ist vom Käufer nach Erhalt der Ware oder, falls der Käufer die Ware abholt, unverzüglich auf Materialmängel und Transportschäden zu überprüfen. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben. 8 Tage nach Erhalt der Ware ist jede Mängelrüge ausgeschlossen. Nachträgliche Beanstandungen werden zurückgewiesen.
Der Käufer hat zur Überprüfung der Mängelrüge einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Erweist sich die Mängelrüge als gerechtfertigt, haften die Firma für die Mängel unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund wie folgt:
Die Firma hat die Wahl, Nachbesserung oder Lieferung der Waren gleicher Art und Güte erfolgen zu lassen. Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist vom Käufer ein angemessener Zeitraum zur Verfügung zu stellen.
Sollten weder Nachbesserungen noch Ersatzlieferung möglich sein, ist die Firma, als auch der Käufer, zum Rücktritt berechtigt. Der Käufer kann, anstatt zurücktreten, den Kaufpreis mindern. Darüber hinausgehende Haftung auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Haftung für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Ware, wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zur Zurückbehaltung des Kaufpreises oder anderer Forderungen.
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, ausgenommen Schadenersatzansprüche bei Geschäften mit Käufern, die dem Konsumentenschutz unterliegen, im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Beanstandungen finden nur dann Berücksichtigung, wenn sie bereits bei Übernahme schriftlich oder mündlich (gegen Bestätigung) vorgebracht werden. Die Prüfung der Ware hat stets vor einer weiteren Benutzung oder Weiterverkaufs bei Geschäftskunden zu erfolgen. Beanstandungen nachher können von der Firma/Lieferanten nicht anerkannt werden.
Zahlungsbedingungen
Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug fällig.
Rechnungen sind sofort nach Empfang ohne Abzug zu bezahlen. Zielverkauf bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Die Firma behält sich das Recht vor, bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 30 % der Auftragssumme inkl. Transportkosten zu erheben.
Ergeben sich nach Abschluss eines Liefer- oder Kaufvertrages Zweifel an Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Käufers, so ist die Firma berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheitsleistung oder die sofortige Begleichung etwa offener Forderungen zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind. Zahlungsverzug bei bestehenden Forderungen auch teilweise offene Forderungen aus einem langfristigen, bestehenden Liefervertrag berechtigt die Firma vom Vertrag zurückzutreten und somit eine weitere Lieferung zu stoppen.
Skontovergütung für Barzahlung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sie wird nur nach Abzug von Rabatt und Fracht vom Netto-Rechnungsbetrag berechnet. Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Käufers sonst keine offenen Posten stehen.
Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung der Firma; Diskont-, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
Die Firma ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug, Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Rechnungen der Firma gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Die Firma wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug die Firma zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadenersatzpflicht.
Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Vergleichs oder eines Konkursverfahrens des Käufers sind alle Rechnungen der Firma zur sofortigen Zahlung fällig. Zugleich gelten alle Rabatte und Boni als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat. Tritt in den Verhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein, so ist die Firma berechtigt, Wechsel zurückzugeben und Bezahlung der Wechselsumme zu verlangen.
Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist die Firma berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann die Firma vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Die Firma kann bei nicht vertragsmäßiger Zahlung die Ware einstweilen zurücknehmen oder die Herausgabe verlangen.
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachungen eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegen-forderungen ist nur in soweit zulässig, als diese von der Firma anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Firma behält sich vor, den vereinbarten Preis nachträglich anzupassen, soweit dies durch zwischenzeitliche Währungsschwankungen zwischen Herkunftsland der Ware und Deutschland verursacht wurde. Die Anpassung hat der Währungsschwankung zu entsprechen und darf 10 % des Warenpreises nicht übersteigen.
Nimmt der Käufer vereinbarte Leistungen bzw. Ware(n) ganz oder teilweise nicht in Anspruch, so bleibt er rechtlich verpflichtet, den vereinbarten Gesamtpreis zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Nichtabnahme ankommt, es sei denn, die Nichtabnahme beruht auf von der Firma zu vertretenden Mängeln oder es liegt eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung vor, welche die Firma zu vertreten hat.
Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Werktagen ab Bereitstellung der Leistung bzw. Ware(n), sofern schriftlich nichts anderes in der Auftragsbestätigung festgehalten wurde, abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann die Firma von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht ab, so kann ihm die Firma zur Abnahme eine Nachfrist von acht Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist die Firma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schaden-ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Setzung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
Verlangt die Firma Schadensersatz, so beträgt dieser 20% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
Es ist anzumerken, dass die Firma bei seinen Lieferanten für den Erwerb der Kaufgegenstände für seine Käufer in Vorauskasse treten muss. Der Käufer wird hiermit davon in Kenntnis gesetzt. Der Käufer erklärt sich aus diesem Grund damit einverstanden, dass die geleistete Anzahlung bei Nichtabnahme bzw. Rücksendung durch den Käufer für die erbrachten Aufwendungen (Transportkosten, Vorauszahlungen für die Anschaffung der Kaufgegenstände, usw.) von der Firma einbehalten wird, es sei denn die Firma veräußert den Kaufgegenstand innerhalb eines Monats ab Nichtabnahme weiter, oder der Käufer ist nach 5.5 oder 5.8 zum Rücktritt berechtigt.
Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware Eigentum der Firma.
Wird der von der Firma gelieferte Kaufgegenstand mit anderen Gegenständen verbunden, so ist der von der Firma gelieferte Kaufgegenstand als Hauptsache anzusehen.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und vertragsgemäßen Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag fristgerecht nachkommt. Der Käufer ist verpflichtet, der Firma alle im Rahmen einer Rechtsverfolgung aus vereinbartem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Abwehrklausel
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil dieses Vertrages.
Schriftform/Gerichtsstand/Salvatorische Klausel
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Soweit in dieser Vereinbarung die Schriftform vorgesehen ist genügt die Übermittlung per Telefax dem Schrifterfordernis, nicht jedoch E-Mail.
Gerichtsstandsvereinbarung: Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Rottweil.
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Bestimmungen unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers.
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